Gender-Sprache: Bundesverfassungsgericht weist Klage zurück

Foto: Freepik (Ausschnitt)

Eine Chance für Gender-Kritiker? Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht haben die Klage einer feministischen Aktivistin zurückgewiesen, mit der sie die Sparkassen dazu zwingen wollte, auch weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen in ihren Formularen zu verwenden.

Jetzt will sie bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ziehen: Marlies Krämer, eine 82-jährige feministische Aktivistin und Autorin, hatte ihre Sparkasse im Saarland verklagt, weil diese in ihren Vordrucken und Formularen nur das generische Maskulinum verwendet. Bisher ist sie allerdings in allen Instanzen gescheitert.

Bundesgerichtshof: Generisches Maskulinum ist nicht diskriminierend

Zuletzt verkündete das Bundesverfassungsgericht am 1. Juli, Krämers Verfassungsbeschwerde sei „unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genügt“ (1 BvR 1074/18). Das Gericht urteilte also nicht inhaltlich, sondern nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Argumenten des Bundesgerichtshofs rechtlich auseinandersetze.

Dieser hatte nämlich bereits 2018 in dieser Frage geurteilt (VI ZR 143/17), dass es keinen rechtlichen Anspruch auf eine weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnung gäbe. Das Urteil begründeten die Richter folgendermaßen:

Die Verwendung von Begriffen wie ‚Kontoinhaber‘ oder ‚Sparer‘ in Formularvordrucken könne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie das natürliche Geschlecht einer Person bezeichneten. In der konkreten Verwendung im Rahmen von Formularvordrucken könnten die Begriffe ausschließlich als generisches Maskulinum verallgemeinernd geschlechtsneutral verstanden werden. Es sei für den Verwender von Formularvordrucken nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Verwendung der Begriffe keine Bezeichnung nach dem natürlichen Geschlecht einer Person einhergehe. Außerdem könne bei der Verwendung des generischen Maskulinums nicht ohne weiteres diskriminierende Absicht unterstellt werden.

Eine Chance für die Kritiker der Gender-Sprache

Die Entscheidungen der Gerichte machen Mut: Hier wurde ein Präzedenzfall geschaffen, der in zukünftigen juristischen Auseinandersetzungen hilfreich sein könnte. Dieser Prozess ist somit besonders interessant für Akademiker, die ihre wissenschaftlichen Arbeiten nicht in Gender-Sprache verfassen wollen, oder für Politiker, die die Ideologisierung von Gesetzestexten und Behördenformularen verhindern wollen.

Der Widerstand gegen diese Zerstörung unserer Sprache hat in der Gesellschaft großen Rückhalt: Einer Umfrage von Infratest-Dimap aus dem vergangenen Mai zufolge lehnen 56 Prozent der Bevölkerung und 52 Prozent der Frauen die Gender-Sprache ab. Umso wichtiger, dass sich diese Mehrheit auch Gehör verschafft, beispielsweise durch die jüngste Petition gegen Gender-Sprache, die bereits über 21.000 Stimmen sammeln konnte.

Für weiterführende Informationen zur Gender-Sprache sei der Vortrag „Wie Gendern unsere Sprache verhunzt“ von Dr. Tomas Kubelik vom DemoFürAlle-Symposium 2016 empfohlen:

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