Nachdem vor sechs Wochen überraschend der CDU-Bundestagsabgeordnete Prof. Dr. Stephan Harbarth direkt aus dem Bundestag ins Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewechselt war, wo er seither als Richter dem Ersten Senat vorsitzt, sahen Hedwig v. Beverfoerde und ihre Mitstreiter sich in ihrem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) genötigt, Ende 2018 einen weiteren Befangenheitsantrag, diesmal gegen Richter Harbarth, einzureichen.
Der Befangenheitsantrag wurde notwendig und wird im Wesentlichen damit begründet, dass der heutige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Harbarth als ehemaliger Bundestagsabgeordneter, stellvertretender Fraktionsvorsitzender und als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz das von den Beschwerdeführern angefochtene Netzwerkdurchsetzungsgesetz maßgeblich mitformuliert hat.
Harbarth hat das NetzDG auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch bis kurz vor seinem Amtsantritt als Bundesverfassungsrichter politisch vehement verteidigt. Vor diesem Hintergrund ist es aus objektiver Sicht nicht anzunehmen, dass Prof. Dr. Harbarth das von ihm als Politiker mitverfasste Netzwerkdurchsetzungsgesetz unter verfassungsrechtlichen Aspekten völlig ergebnisoffen und neutral bewerten kann.
Die Beschwerdeführer hatten im November 2018 über ihren Anwalt Dr. Uwe Lipinski aus Heidelberg beim BVerfG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das NetzDG gestellt sowie einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Susanne Baer. Wann über den Eilantrag der Beschwerdeführer entschieden werden wird, ist weiterhin offen. Die Beschwerdeführer hoffen jedoch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Eilantrag noch in diesem Monat.