Deutschland droht die Legalisierung von Leihmutterschaft. Trotzdem hält sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall ukrainischer Leihmutterschaft an die bestehenden Gesetze und erkennt die „Bestellmutter“ nicht als rechtliche Mutter an.
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz). Immer mehr Paare „bestellen“ jedoch bei Kliniken oder Agenturen im Ausland Kinder, die dort von Leihmüttern ausgetragen und danach ins Heimatland der „Bestelleltern“ gebracht werden. Der dubiose Markt für „Wunschkinder“ boomt weltweit.
Im Fall eines Kindes, das 2015 in Kiew von einer ukrainischen Leihmutter geboren wurde, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun entschieden, dass als rechtliche Mutter gilt, wer das Kind geboren hat (§ 1591 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach dem Urteil wird nun also die ukrainische Leihmutter als rechtliche Mutter des Kindes eingetragen und nicht die deutsche „Bestellmutter“.
Immer mehr Forderungen nach Legalisierung
Klingt logisch? Ist aber nicht selbstverständlich. Denn die Legalisierung von Leihmutterschaft wird nicht nur von vielen Politikern (zum Beispiel Stephan Thomae von der FDP) gefordert, sondern auch durch eine Reform des Abstammungsrechts und durch Einzelfälle von Leihmutterschafts-Anerkennung seitens deutscher Gerichte vorbereitet.
Beispielsweise wurde 2014 zwei schwulen Männern die rechtliche Elternschaft eines Kindes zuerkannt, das eine Leihmutter in Kalifornien geboren hatte. Und 2018 entschied sich der BGH, die „Bestellmutter“ von Zwillingen als rechtliche Mutter anzuerkennen, obwohl die „Bestelleltern“ neben der Leihmutterschaft auch eine Eizellenspende in Anspruch genommen hatten. Somit stammten die Zwillinge genetisch nur vom „Bestellvater“ ab. Dass Leihmutterschaft in Deutschland unter Strafe verboten ist, wurde mit diesen Urteilen einfach unter den Teppich gekehrt und Unrecht in Recht verwandelt.
In beiden Fällen gingen den deutschen amerikanische Urteile voraus. Bereits vor der Geburt hatten Gerichte in den USA die rechtliche Elternschaft der deutschen „Bestelleltern“ anerkannt. Der BGH begründete seine Annahme der amerikanischen Urteile mit dem Vorrang des Kindeswohls, obwohl er zugleich zugab, dass diese von der deutschen Rechtslage abwichen (§ 109 Abs. 1 Familienverfahrensgesetz).
Urteil steht auf wackligen Füßen
Im aktuellen Fall gab es jedoch keine Gerichtsentscheidung in der Ukraine, sondern nur eine Eintragung der „Bestelleltern“ im dortigen Standesamt. Den zuständigen Richtern des BGH, die zum Teil auch die beiden früheren Fälle behandelt hatten, reichte die standesamtliche Entscheidung jedoch nicht aus.
Das jüngste Urteil des BGH steht somit auf wackligen Füßen, beruht es doch nur auf einer fehlenden Gerichtsentscheidung aus der Ukraine und nicht auf der prinzipiellen Ablehnung der menschenunwürdigen Praxis von Leihmutterschaft. Dass die Richter sich an die bestehenden Gesetze hielten, ist jedoch ein ermutigendes Zeichen. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch bei möglichen folgenden Urteilen berücksichtigt wird.
Damit darüber hinaus Leihmutterschaft in Deutschland nicht legalisiert wird, klären wir in unserer Film-Doku „Geliehene Bäuche – Gekaufte Kinder: Big Business Leihmutterschaft“ über die gefährlichen Folgen von Leihmutterschaft auf. Die Verbreitung dieses Films wird dabei helfen, Frauen und Kinder vor dieser Ausbeutung und Degradierung zu schützen.