Am 28. Oktober sollen die Bürger in Hessen per Volksabstimmung u.a. über die Aufnahme von „Kinderrechten“ in die hessische Landesverfassung entscheiden. „Kinderrechte“ – ein schöner Begriff. Wer kann dazu schon Nein sagen? Aber was wollen die Initiatoren von „Kinderrechten“ wirklich? Und was hat das mit der „Sexualpädagogik der Vielfalt“ zu tun?
Bisher besteht Artikel 4 der Hessischen Verfassung aus folgendem Satz: „Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutz des Gesetzes.“ Dieser Satz soll beibehalten und der Artikel, wie folgt, ergänzt werden:
Die „Kinderrechte“-Befürworter sind hochaktiv. An zahlreichen Schulen in Hessen wurden vergangene Woche Flugblätter vom Deutschen Kinderschutzbund und dem Verein „Makista“ an die Schüler verteilt, die sie ihren Eltern mitbringen sollen. Die Flugblätter fordern dazu auf, am kommenden Sonntag für die Aufnahme von „Kinderrechten“ in die hessische Verfassung zu stimmen. Gleichzeitig rief der Kinderschutzbund die Schulleiter dazu auf, mit ihren Schülern diese Aktion lautstark zu unterstützen. Diese politische Werbung verletzt eindeutig das Neutralitätsgebot der Schulen (§ 86 Absatz 3 Hessisches Schulgesetz)! Darauf hat 2013 die damalige hessische Kultusministerin Nicola Beer deutlich hingewiesen. Schlimmer noch ist allerdings die Instrumentalisierung der Grundschüler: Die Befürworter von „Kinderrechten“ wollen scheinbar durch die Kinder die Eltern in dieser weitreichenden politischen Entscheidung beeinflussen.
Hier werden Kinder gezielt benutzt, um Druck auf ihre Eltern auszuüben. Aber das ist erst der Anfang: Wie in unserem vorhergehenden Beitrag dargestellt, erwächst durch die Verankerung von „Kinderrechten“ in der Verfassung die Gefahr, dass der Staat Entscheidungen auch gegen den Willen der Eltern durchsetzt, sofern er sich dabei nur auf die „Kinderrechte“ beruft. Mithilfe der Kinderrechte könnte der Staat das vom Grundgesetz garantierte, natürliche Elternrecht untergraben. Dabei besäße er einen sehr großen Handlungsspielraum, denn der entscheidende Begriff des „Kindeswohls“, der im hessischen Gesetzesentwurf auftaucht, ist nirgendwo eindeutig und verbindlich definiert. Der Begriff ist somit dehnbar und unterschiedlich interpretierbar. Weder findet sich eine Definition für Kindeswohl in der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 noch in der brandneuen, 130 Seiten starken hessischen Kinder- und Jugendrechte-Charta von Juni 2018. Die Charta, die von der hessischen Beauftragten für Kinder- und Jugendrechte, Prof. Dr. Katharina Gerarts, vorgelegt wurde, enthält dafür jedoch ganz andere Passagen, die Eltern zu Recht große Sorgen bereiten sollten.
Im Kapitel „Chancengerechtigkeit fördern, Inklusion verwirklichen“ (Seite 97) wird unter einen Text über den Abbau von Diskriminierungen eine Infobox platziert, in der das Projekt „SCHLAU Hessen“ vorgestellt wird. Dieses Projekt, das vom Hessischen Sozialministerium gefördert wird, bezeichnet sich als Netzwerk der hessischen „LGBTIQ*-Antidiskriminierungsprojekte“ und veranstaltet Workshops auf Basis der „Sexualpädagogik der Vielfalt“ in Schulklassen. Mehrfach haben wir bereits darauf hingewiesen, dass diese Workshops gegen das verfassungsmäßige Indoktrinationsverbot verstoßen (siehe Rechtsgutachten von Prof. Dr. Christian Winterhoff) und die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes beeinträchtigen können. Mögliche Schamverletzung und Sexualisierung scheinen der Vorstellung der Landesregierung vom Kindeswohl nicht zu widersprechen.
Im Kapitel „Vor Gewalt schützen“ geht es auch um das sehr wichtige und sensible Thema sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche (Seite 107). Leider betrachten die Autoren der Charta dieses Thema durch die ideologische Brille: So wird zum einen die „Handreichung zum Umgang mit sexuellen Übergriffen an Schulen“ des Hessischen Kultusministeriums empfohlen, das im Punkt „Prävention durch Unterricht und Sexualerziehung“ (Seite 32f) auf den skandalösen hessischen Lehrplan von 2016 setzt. Zudem empfiehlt die Charta den Leitfaden „Irgendetwas stimmt da nicht… – der Schutzauftrag bei Kindswohlgefährdung in der Jugendarbeit“ für ehrenamtliche Mitarbeiter, in der nicht nur die Sexualisierung von Kindern und Jugendlichen als normal und selbstverständlich hingenommen wird (Seite 15 bis 17). Empfohlen werden auch die Arbeitshilfe „Erste allgemeine Verunsicherung. Sexualpädagogik in der KjG“ sowie die Webseiten von „Loveline“ und „pro familia“. Auch diese Angebote sind teilweise ideologisch und schamverletzend und damit nicht kind- und jugendgerecht.
Die Hinweise auf die „Sexualpädagogik der Vielfalt“ in der Charta sind eindeutig. Und sie sind offenbar mit den Zielen der Landesregierung abgestimmt. Aber welche Gefahren drohen uns, wenn unbestimmte „Kinderrechte“ in der Verfassung verankert werden und staatliche Behörden diese beinahe willkürlich interpretieren und anwenden können? Welche Chance hat dann noch der rechtliche Einspruch der Eltern?
Hier droht ein ganz großer Coup gegen das natürliche Erziehungsrecht der Eltern! Stimmen Sie deshalb am Wahltag (Sonntag, den 28. Oktober) bei der Volksabstimmung mit „Nein“ zu „Kinderrechten“ in der hessischen Verfassung!
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