Staatsrechtler Andreas Haratsch: „Besonderen Schutz erfahren Kinder nicht zuletzt durch Art. 6 GG.“

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Andreas Haratsch hält in seiner juristischen Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen zur Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz von 2013 fest, „dass keine grundrechtliche Schutzlücke besteht. Das Grundgesetz gewährleistet auch die Grundrechte von Kindern. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.“

Prof. Dr. Andreas Haratsch ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht der FernUniversität in Hagen und Direktor des dortigen Dimitris-Tsatsos-Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften. Er veröffentlichte im Rahmen der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 26. Juni 2013 eine sechsseitige Stellungnahme zu den damaligen Gesetzesentwürfen zur Verankerung von „Kinderrechten“ im Grundgesetz.

Laut Andreas Haratsch ist durch diese Entwürfe „zu befürchten, dass eine Segmentierung des Grundrechtsschutzes eintreten wird und eine Schwächung des Elternrechts verbunden mit einer Stärkung des staatlichen Wächteramtes die Folge derartiger Grundgesetzänderungen sein werden“ (Seite 2). Haratsch stellt klar, dass das Grundgesetz unabhängig vom Alter Kindern alle Grundrechte gewährleistet und zusätzlich durch den sechsten Artikel geschützt werden (Seite 3):

Besonderen Schutz erfahren Kinder nicht zuletzt durch Art. 6 GG. In jedem seiner Absätze ist das Wohl der Kinder das zentrale Schutzgut. Das Vorbringen, das Grundgesetz sehe zwar ein Elternrecht, aber keine Kinderrechte vor, ist auch deshalb nicht zutreffend, da es sich bei dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Erziehungsrecht der Eltern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um „ein Recht im Interesse des Kindes“ handelt. Es ist um des Kindes willen verbürgt.

Vor allem das grundgesetzlich geregelte Verhältnis zwischen Eltern und Staat würde durch eigene „Kinderrechte“ in eine Schieflage gebracht (Seite 5f):

In den Gesetzentwürfen der Fraktion der LINKEN und der Fraktion der SPD wird betont, dass es die staatliche Gemeinschaft sei, welche die Rechte des Kindes zu fördern und für kindgerechte Lebensbedingungen zu sorgen habe. In beiden Gesetzentwürfen scheint dies eine alleinige Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, also des Staates, zu sein. Die Elternverantwortung für die Schaffung von kindgerechten Lebensbedingungen gemäß Art. 6 Abs. 2 GG wird hier nicht angesprochen. Dies läuft einem Grundgedanken des Grundgesetzes zuwider, wonach auch dies zuvörderst die Aufgabe der Eltern ist. Gerade diesen Aspekt hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom Februar 2013 ausdrücklich betont. (…) Auch wenn die Gesetzentwürfe betonen, dass eine Verschiebung im Verhältnis von Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt nicht bezweckt sei, würde eine solche ausdrückliche Klausel die Gefahr einer Verschiebung zugunsten staatlicher Erziehungseingriffe und zulasten der elterlichen Erziehungsverantwortung mit sich bringen. Eine Stärkung erführen dann nicht die Rechte der Kinder, sondern die Stellung des Staates in der Kindererziehung.

In seinem Fazit erteilt der Hagener Jurist der Frage nach der Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz daher eine Absage (Seite 6):

Aus verfassungsrechtlicher Sicht würde bei Realisierung der vorgeschlagenen Änderungen der Verfassung keine materielle Stärkung der Rechte der Kinder eintreten. Geschaffen würde allerdings die Gefahr eines segmentierten und nach Personengruppen differenzierenden Grundrechtsschutzes sowohl mit Blick auf Freiheitsverbürgungen als auch auf staatliche Schutz- und Förderpflichten. Zudem würde mit der einseitigen Hervorhebung der staatlichen Schutz- und Förderpflichten, das Verhältnis zwischen elterlicher und staatlicher Schutzverantwortung zulasten der Eltern und zugunsten des Staates verschoben.

Die gesamte Stellungnahme von Prof. Dr. Andreas Haratsch kann man hier lesen.

Die Große Koalition möchte bis Ende 2019 einen ersten Entwurf für die Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz vorlegen. Dies ist nicht der erste Versuch. In den vergangenen Jahren haben zahlreiche renommierte Rechtswissenschaftler Stellungnahmen und Gutachten zu dieser Frage verfasst, die wir hier in unregelmäßigen Abständen erneut veröffentlichen und in die aktuelle Debatte einbringen möchten.