Sexuelle Identität ins GG? Die Lehre der „Kinderrechte“

Am 26. September 2025 hat der Bundesrat eine Grundgesetzänderung angestoßen: Artikel 3 soll um das Diskriminierungsmerkmal „sexuelle Identität“ erweitert werden. So lautet die Forderung der Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Kurz darauf zogen die Grünen mit einem wortgleichen Entwurf im Bundestag nach. Ein alter Wunsch der Linken ist damit in der Mitte des Parlaments angekommen.

Wer diese Debatte verfolgt, erlebt ein Déjà-vu. Seit Jahren versuchten wechselnde Koalitionen, „Kinderrechte“ ins Grundgesetz zu schreiben. Und ebenso oft ist das Vorhaben gescheitert. Die für eine Grundgesetzänderung notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat kam nicht zustande. Der Blick darauf, warum, lohnt sich.

Ein Grundgesetz ohne Schutzlücke

Das stärkste Argument gegen diese beiden Grundgesetzänderungen ist zugleich das schlichteste: Es gibt keine Lücke, die geschlossen werden müsste. Kinder sind längst Träger aller Grundrechte, ihr Wohl hat in jedem Verfahren Vorrang. Homo-, Bi- und Transsexuelle sind vor Diskriminierung umfassend geschützt, durch Artikel 2 und 3 des Grundgesetzes ebenso wie durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Wenn aber kein Schutz fehlt, wozu dann die Ergänzung um die „sexuelle Identität“? Die Initiatoren des Bundesratsentwurfs sagen es offen: Der Begriff soll dauerhaft festgeschrieben werden, damit künftige Mehrheiten ihn nicht mehr antasten können. Das bedeutet, einem kurzfristigen Zeitgeist-Phänomen Verfassungsrang zu geben und damit auch der tagespolitischen Debatte und Kontrolle zu entziehen. Genau hier liegt das Problem.

Beide Vorhaben werden manchmal als symbolisch und deshalb als harmlos verkauft. Beide sind es nicht. Die „Kinderrechte“ würden an der konkreten Lage der Kinder nichts verbessern und stattdessen das Elternrecht aushebeln, da sich Behörden zum vorrangigen Anwalt behaupteter Kindesinteressen erklären könnten. Auch die sexuelle Identität würde zu einem eigenen verfassungsrechtlichen Schutzgut, das die Gerichte künftig gegen andere Grundrechte abwägen müssten. Viele der Initiatoren wehren sich daher auch selbst gegen das Wort symbolisch. Sie wissen, dass ihre Änderung wirkt.

Abwehrrechte statt Anspruchsrechte

Das Grundgesetz lebt von einer klaren Logik. Seine Grundrechte sind Abwehrrechte: Sie schützen den Bürger vor dem Staat. Das Elternrecht in Artikel 6 ist dafür das beste Beispiel. „Kinderrechte“ und „sexuelle Identität“ folgen einer anderen Logik. Sie sind Anspruchsrechte und setzen Partikularinteressen einzelner Bevölkerungsgruppen über das Gemeinwohl. Zudem sind beide Sammelbegriffe, die sich nach Belieben dehnen und umdeuten lassen. „Kinderrechte“-Befürworter argumentierten häufig, dadurch erhielten Kinder mehr Mitspracherechte im Alltag, tatsächlich würde es aber vor allem den Staat gegenüber den Eltern ermächtigen. Bei der „sexuellen Identität“ fehlt bis heute eine klare Definition. Selbst die Befürworter sind sich uneins, wie weit der Begriff reicht. Die Linksfraktion verlangte daher durch ihren queerpolitischen Sprecher Maik Brückner Ende September 2025, zusätzlich die „geschlechtliche Identität“ ins Grundgesetz aufzunehmen, weil „sexuelle Identität“ nicht genüge.

Bei beiden Anliegen verliert der Gesetzgeber die Kontrolle über das eigene Wort. Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei Eingriffen ins Gesetz eigentlich Normenklarheit. Ein unbestimmter Begriff im Grundgesetz dagegen gehört am Ende dem, der die Macht besitzt, ihn auszulegen. Das wären theoretisch die Gerichte, aber auch diese werden immer häufiger zum Abbild des Zeitgeistes und zum Einflussraum von Parteien und Lobbygruppen.

Wer Verfassungsrecht sät, erntet es auch

Mit solchen Grundgesetzänderungen würden auch Einfallstore geöffnet: Steht erst ein Merkmal für eine Gruppe im Katalog, meldet sich die nächste. Vor genau dieser „Aufblähung“ des Grundgesetzes warnte der Unionspolitiker Thorsten Frei schon 2023, als die heutige Länderinitiative zur „sexuellen Identität“ aufkam: Mit einer solchen Änderung wachse die Gefahr, dass weitere Gruppen ihre Aufnahme in den Katalog des Artikels 3 verlangen. Der Grundrechtsteil ist bislang mit gutem Grund selten angetastet worden. Artikel 3 wurde erst ein einziges Mal erweitert, nämlich 1994 um die Förderung der Gleichberechtigung und das Verbot, Behinderte zu benachteiligen. Jede weitere Sondererwähnung setzt den Gesetzgeber unter Zugzwang, die übernächste Gruppe ebenfalls zu nennen. Am Ende entsteht kein starkes Fundament, sondern ein aufgeblähter Forderungskatalog.

Die Lehre aus den „Kinderrechten“

Dass die „Kinderrechte“ immer wieder scheiterten, war deshalb folgerichtig und ein v.a. der Aufklärungsarbeit von DemoFürAlle zu verdanken. Schon die Regierung aus Union und SPD hatte sich die Aufnahme 2018 vorgenommen. 2021 zerbrach jedoch das Vorhaben, weil sich die Fraktionen nicht auf eine Formulierung einigen konnten. Die Ampel nahm sich dasselbe erneut vor, Familienministerin Lisa Paus bekräftigte es noch im Januar 2024, doch die Koalition zerbrach im November desselben Jahres, ehe überhaupt ein gemeinsamer Text vorlag. Genau wegen der Unbestimmtheit und der Tragweite des Vorhabens kam es über mehrere Legislaturperioden und quer durch die Fraktionen zu keinem Konsens. Im Koalitionsvertrag der heutigen Bundesregierung kommen die „Kinderrechte“ daher nicht einmal mehr vor. Das Grundgesetz hat sich als klüger erwiesen als der politische Ehrgeiz des Augenblicks.

Diese Lehre sollte man auf die „sexuelle Identität“ anwenden, ehe derselbe Fehler von vorn beginnt. Ein Begriff, den niemand definieren kann, den die Befürworter schon heute in verschiedene Richtungen ziehen und der jede Tür für die nächste Forderung aufstößt, hat in der wichtigsten gesetzlichen Norm, die wir haben, nichts verloren.

Deshalb lehnt DemoFürAlle beide Vorhaben ab. Kinder wie auch Minderheiten sind durch das Grundgesetz bereits umfassend geschützt. Zusätze wie diese würden es schwächen. Denn ein Grundgesetz, in das jeder seinen Anspruch hineinschreibt, schützt am Ende keinen mehr.

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