Seit Jahren drängen vor allem linke Parteien darauf, den Begriff „sexuelle Identität“ ausdrücklich ins Grundgesetz aufzunehmen. Inzwischen findet diese Forderung auch Unterstützung aus Teilen der Union: Mehrere CDU-geführte Länder haben entsprechende Initiativen mitgetragen oder vorangetrieben. Der Bundesrat hat dazu bereits eine Gesetzesinitiative beschlossen; auch im Bundestag liegt ein gleichlautender Vorstoß vor. Nach der ersten Beratung wurde das Vorhaben zur weiteren Prüfung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
Betroffen ist Artikel 3 im Grundgesetz. Der aktuelle Gesetzestext lautet:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
In Artikel 3, Absatz 3 soll nun eingefügt werden, dass auch aufgrund „seiner sexuellen Identität“ niemand diskriminiert werden darf. Folglich würde es dann heißen: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Das sind die fünf wichtigsten Argumente gegen die geplante Grundgesetzänderung:
1. Das Grundgesetz schützt bereits alle Menschen
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Hier wird die Absicht der Verfassung deutlich. Es folgt die Betonung, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, und in Absatz 3 zu den spezifischen Diskriminierungsverboten wird das Geschlecht an erster Stelle erwähnt. Auch die damit zusammenhängende Geschlechtlichkeit ist in ihren Identitätsfacetten von vornherein mitgedacht. Das spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider. Zusätzlich schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausdrücklich auch Menschen, die ihre „sexuelle Identität“ nach außen betonen, vor Diskriminierung. Das heißt, sämtliche legalen Erscheinungsformen einer „sexuellen Identität“ aus dem queeren Spektrum sind juristisch bereits vollkommen geschützt. Daher besteht kein verfassungsrechtlicher Bedarf, den Begriff der „sexuellen Identität“ zusätzlich zu verankern.
2. Schwere Eingriffe ins Grundgesetz gefährden den gesellschaftlichen Zusammenhalt
Die Grundrechte sind ein konstitutionelles Fundament, errichtet im Jahr 1949 über den Trümmern der NS-Diktatur – formuliert mit visionärem Weitblick, um gesellschaftlichen und moralischen Zerwürfnissen in Zukunft den Nährboden zu entziehen. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, lautet Artikel 1 und in Artikel 2 wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit zugesichert. Die Grundrechte von Artikel 1 bis 19 atmen den Geist größtmöglicher Freiheit und wurden seit 1949 nur 16-mal geändert, zuletzt im Jahr 2000. Der Artikel 3 wurde nur einmal ergänzt, und zwar um den Satz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Diese zusätzliche Betonung wurde vor über 30 Jahren als gesellschaftlich relevant eingeschätzt. Hingegen besteht bei anderen Merkmalen wie etwa der Hautfarbe, dem Alter oder dem Vermögen schon immer Einigkeit darüber, dass eine Diskriminierung aufgrund dieser Merkmale nicht verfassungsgemäß ist, ohne dass dies extra im Gesetzestext schriftlich festgehalten werden müsse. Ein Grundgesetz, das nach und nach neue Merkmale durch eine eigene Erwähnung hervorhebt, würde stets unter Zugzwang stehen, die nächste Gruppe ebenfalls gesondert zu nennen. Änderungen am Grundgesetz sollten also die gesellschaftspolitische Tragweite im Blick haben und deshalb nur mit äußerster Zurückhaltung geschehen.
Für die geplante Änderung ist das nicht der Fall. Denn damit hätte die Identitätspolitik ein erfolgreiches Exempel statuiert. Immer mehr Gruppen würden Anspruch auf gesonderten Schutz im Grundgesetz erheben. Statt Vielfalt und Toleranz zum Ausdruck zu bringen, entstünde das Bild einer fragmentierten Gesellschaft. An die Stelle von Verbundenheit und einer Nation, die das Gemeinwohl im Blick hat, träte ein unverbundenes Gegenüber identitätspolitischer Aktivisten mit ihren jeweiligen Sonderinteressen.
Die inflationäre Ergänzung des Grundgesetzes um den Begriff der „sexuellen Identität“ ist nicht im Sinne des Parlamentarischen Rats von 1949.
3. „Sexuelle Identität“ ist ein unscharfer Rechtsbegriff
Der Begriff „sexuelle Identität“ ist nicht definiert. Vielmehr handelt es sich um einen Sammelbegriff. Er beschreibt keine biologische Realität, sondern umfasst ein Gefühlsspektrum, das von der Geschlechtsidentität bis hin zu sexuellen Orientierungen und Präferenzen reicht. Eine hetero-, homo- oder bisexuelle Orientierung oder erotische Vorlieben könnten ebenso als „sexuelle Identität“ gelten wie das Gefühl, eine Frau, ein Mann, transgender oder „nicht binär“ zu sein. Sogar Sexualpraktiken oder seltene sexuelle Orientierungen ließen sich als schützenswerte Identität auffassen. Bei einer weiten Auslegung des Begriffs „sexuelle Identität“ wären zum Beispiel auch polygame Ehen, Sadomasochismus oder erotisierte Affekte für unbelebte Objekte mit der Ehe zwischen einem Mann und einer Frau juristisch formal gleichgestellt. Letztlich stünden sämtliche sexuelle Spielarten und Fetische in einer gleichwertigen Reihe mit der Abstammung, dem Glauben oder den anderen in Artikel 3, Absatz 3 genannten Merkmalen. Die beliebige Ausweitung des Schutzanspruchs käme einer Entwertung des ursprünglich im Grundgesetz Gemeinten gleich. Wenn alles geschützt ist, ist nichts mehr geschützt.
Zudem fordert das Bundesverfassungsgericht bei Eingriffen in die Gesetzestexte Normenklarheit. Gesetzliche Regelungen müssen inhaltlich verständlich sein. Doch gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt der ideologisch geprägte Kunstbegriff „sexuelle Identität“, indem er sich Definitionsversuchen regelrecht entzieht.
4. Strategische Erfolge für verbotene Sexualpraktiken wie Pädophilie
Als Folge dieser juristischen Unschärfe ist eine Gefahr gesondert zu nennen. Bereits heute fordern pädophile Lobbygruppen, „dass auch die Pädophilen/Pädosexuellen zur sexuellen Identität gehören sollen“. Tatsächlich dürften juristische Abgrenzungsfragen schwierig werden, wenn erst einmal der völlig undefinierte Begriff „sexuelle Identität“ im Grundgesetz steht. Pädophile, die immer wieder offen die Legalisierung von einvernehmlichen Sexualkontakten zwischen Erwachsenen und Kindern fordern, hätten dann Verfassungsrang. Wenn die „sexuelle Identität“ einmal im Grundgesetz verankert ist, können Kinder vor angeblich „einvernehmlichen“ sexuellen Akten mit Erwachsenen kaum mehr geschützt werden. Das könnte dazu führen, dass Täterschutz vor Opferschutz geht.
Auch wenn in der Rechtsprechung verbotenen Sexualpraktiken zunächst kein Schutzanspruch zugesprochen würde, wäre der gesellschaftspolitische Erfolg für pädophile Aktivisten immens. Der fragliche Anspruch, Pädophilie und auch Pädosexualität gleichermaßen zu schützen wie jede andere „sexuelle Identität“, würde eine breite soziale Debatte auslösen. Das ist das primäre Ziel pädophiler Lobbyisten. Denn solche eine umfassende medial begleitete Diskussion bedeutet aufgrund ihres abwägenden Charakters immer auch eine Schleifung des Tabus und somit eine schrittweise Normalisierung.
5. Aus Symbolgesetzgebung wird reale Machtpolitik
Das Grundgesetz würde mit dem Festschreiben der „sexuellen Identität“ zu einem Ort der Machtdemonstration identitätspolitischer Kulturkämpfer. Ideologische Sonderinteressen würden nicht nur geadelt, sondern hätten dann den Zuspruch des Verfassungsgerichts im Rücken, Selbsteinschätzungen über biologische Fakten zu stellen und zur allgemeinverbindlichen Wirklichkeit zu erklären. Die Genese des Selbstbestimmungsgesetzes zeigte bereits, dass Verfassungsrichter bereit sind, der beliebigen und subjektiven Anpassung der Realität Tür und Tor zu öffnen.
„Sexuelle Identität“ im Grundgesetz wäre mehr als ein Symbol oder ein reiner politischer Marker, sondern sie wäre nun ein höheres verfassungsrechtliches Schutzgut, was vor Gericht Abwägungsentscheidungen nach sich ziehen würde. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz sind die Konfliktlinien zur Meinungs- und Religionsfreiheit schon heute juristisch abgesteckt. Religiöse Aussagen zur Sexualität des Menschen oder sogar wissenschaftliche Fakten zu seiner Biologie stünden den Selbsteinschätzungen und Diskriminierungsverboten jeglicher „sexuellen Identitäten“ auf verfassungsrechtlicher Augenhöhe gegenüber. Der freiheitliche Geist der Verfassung von 1949 würde komplett unterlaufen.
